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JAGD MUSS WEITERHIN DIENSTPFLICHT ALLER FORSTLEUTE BLEIBEN
Rundschreiben 1164/2020 des Landkreistags an die Landratsämter vom 19.05.2020
Az. 969.123 Kl/S
Gebührenfreiheit für Forstbedienstete für jagd- und waffenrechtliche Erlaubnisse
Schreiben von Dietmar Hellmann an den Präsidenten des Landkreistages
Sehr geehrter Herr Präsident, lieber Herr Walter,
mit oben genannten Schreiben und beigefügter Abfrage werden die Landratsämter aufgefordert, ihre bisherige Praxis der Gebührenerhebung bei Forstbediensteten für jagd- und waffenrechtliche Erlaubnisse darzulegen. Aus Sicht des initiierenden Alb-Donaukreises ist eine Harmonisierung dringend erforderlich. Ziel des Alb-Donau-Kreises ist dabei die Abschaffung der Gebührenbefreiung!
Dieses Ansinnen trifft bei den Forstleuten im Land nicht nur auf großes Unverständnis, es wird als Eingriff in ihr berufliches Selbstverständnis, in ihr Berufsbild und als Bestrafung für ein ihr bisheriges Engagement bei der Regulation der Schalenwildbestände betrachtet.
Das Thema Jagd ist in diesem Zusammenhang leider kein neues Thema. Es begleitete uns in einigen Landkreisen seit der Eingliederung der unteren Forstbehörden. Meist waren es die Kämmereien, die in der Jagdausübung durch ihre forstlichen Mitarbeitenden lediglich ein Hobby sahen und keine Dienstpflicht. Nicht selten mussten wir uns mit Neidfragen auseinandersetzen und es wurden unzutreffende Parallelen zur privaten Jägerschaft gezogen. Diese Sichtweise sahen wir als überwunden an. Die Ausübung der Jagd gehört für Forstleute untrennbar zum Berufsbild und geschieht im dienstlichen Interesse.
Diesen Umstand haben sich die Landratsämter zum Beispiel bei der Erstellung der Aktionspläne zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest gerne zunutze gemacht. Der jagdliche Sachverstand kommt nicht nur in wildökologischem Fachwissen, sondern ganz speziell auch durch die jagdpraktischen Fähigkeiten der Forstleute in den unteren Forstbehörden zum Ausdruck. Jagdliches Fachwissen gepaart mit Erfahrungen aus der eigenen praktischen Jagdausübung macht die Forstleute an den runden Tischen zur Schwarzwildbejagung oder zur ASP zu Experten und erst durch die eigene praktische Tätigkeit in der Jagdausübung entsteht bei vielen privaten Jägern die Akzeptanz der Forstleute in Jagdfragen.
Der zweite wichtige Bereich in diesem Zusammenhang ist die Regulierung der Schalenwildbestände auf den großen klimabedingten Kalamitätsflächen in allen Waldbesitzarten. Dies betrifft nicht nur den Staatswald und damit die AÖR - das Thema Wildschäden ist vor allem in den von den Kreisen betreuten und beratenen Körperschafts- und Privatwaldbetrieben von essentieller Bedeutung. Auch hier ist die eigene jagdliche Erfahrung der Forstleute in der Beratung der Waldbesitzer und in der Diskussion mit der privaten Jägerschaft einer der Schlüssel zum Erfolg. Die aktuell in der Verabschiedung befindliche Verwaltungsvorschrift zur Förderung der naturnahen Waldwirtschaft stellt klar, dass es für die Vermeidung von Wildschäden auf geförderten Kulturen keine staatliche Unterstützung gibt, da dies Aufgabe der Jagdausübungsberechtigten und Pächter ist. Deshalb kommt auch hier den Forstleuten eine große Aufgabe in der Diskussion und der Beratung mit den Jagdpächtern und Waldbesitzern zu. Klimastabile, mit öffentlichen Geldern geförderte Wälder bedürfen einer intensiven Bejagung in der Begründungsphase. Bezüglich der Akzeptanz und der Erhaltung der eigenen Fachkompetenz der UFBen gilt auch hier das oben Gesagte.
Schon alleine diese Gesichtspunkte sollten in der Bewertung der Ausgangsfrage ausreichen, um die Gebührenbefreiung nicht zu hinterfragen. Die Erhebung von jagd- und waffenrechtlichen Gebühren für einen Teil der beruflichen Tätigkeiten wird bei den Betroffenen Engagement und mittelfristig bei den Nachwuchskräften die jagdliche Kompetenz schwer schädigen, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Mit welcher Begründung sollen Mitarbeitende für ihre berufliche Tätigkeit eine Gebühr bezahlen? In welchen anderen Tätigkeits- oder Berufsfeldern gibt es vergleichbare Regelungen? Niemand würde auf die Idee kommen, für die Ausstellung eines Dienstausweises oder eines pflanzenschutzrechtlichen Sachkundenachweises eine Gebühr zu erheben.
Der BDF hat sich im Zuge der Verwaltungsreform erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Kolleginnen und Kollegen aus der Landesforstverwaltung kostenlose Jagdmöglichkeiten im Staatswald erhalten. Nicht nur weil das jagdliche Engagement dieser Kolleginnen und Kollegen weiterhin erforderlich ist, um die jagdliche Vorbildfunktion im Staatswald aufrecht zu erhalten, sondern auch zum Erhalt der jagdlichen Kompetenz in den UFBen und um keine Zweiklassengesellschaft entstehen zu lassen.
Gegen eine Zweiklassengesellschaft im Forst haben auch Sie sich selbst immer wieder ausgesprochen, als es um eine Verwaltungsreform aus einem Guss ging. Die AÖR müsste bei Abschaffung der Befreiung die Gebühren für ihre zur Jagdausübung verpflichteten Bediensteten übernehmen. Für die Mitarbeitenden in den UFBen bedeutet dies eine Schlechterstellung und wird bei ansonsten als gleichwertig unterstellten Berufschancen die Kreise als unattraktivere Arbeitgeber erscheinen lassen. Auch dies mag in Zeiten von gravierendem Fachkräftemangel für eine Gebührenbefreiung sprechen.
Landesforstverwaltung und AÖR sind trotz organisatorischer und personeller Trennung noch immer verbunden, nicht zuletzt durch hoheitliche Zuständigkeiten der LFV im Staatswald oder über die fachliche Aus- und Fortbildung. In beiden Verwaltungen ist für der Einstieg in den Forstdienst noch immer der Besitz eines Jagdscheins Einstellungsvoraussetzung. Dies wird vom BDF unterstützt zum Erhalt des Berufsbildes und nicht zuletzt um die vereinbarte Durchlässigkeit zwischen beiden Ebenen zu gewährleisten. Auch deshalb darf die Gebührenfreiheit nicht fallen.
Der Einsatz der privat beschafften Jagdwaffen erfolgt überwiegend zu dienstlichen Zwecken, also in der staatlichen Regiejagd. Wenn in wenigen und seltenen Ausnahmefällen eine solche Jagdwaffe auf einer privaten Jagd zu Einsatz kommt, ist dies aus unserer Sicht für die waffenrechtliche Gebührenbefreiung unschädlich.
Es mag gebührenrechtliche Gründe für eine Überprüfung des Sachverhaltes geben. Wir wundern uns dennoch, welcher Aufwand der Alb-Donau-Kreis angesichts der aktuell anderen enormen gesellschaftlichen Herausforderungen in die Aufbereitung der Vorlage zur Absicherung seines Ziels gesteckt hat und den der Landkreistag nun in der Umsetzung investiert. Wozu dient die angestoßene Diskussion um die Definition der Dienstpflicht wirklich? Die Einnahmen aus den jagd- und waffenrechtlichen Gebühren, die sie von ihren eigenen Mitarbeitenden und denen von ForstBW erheben könnten spielen für die Kreishaushalte finanziell keine Rolle. Die Kreise haben bei der Abschaffung der Jagdsteuer gezeigt, dass sie um die gesellschaftliche Bedeutung der Jagdausübung durch die private Jägerschaft wissen. Bei den Forstleuten im öffentlichen Dienst soll nun die dienstlich begründete Jagdausübung mit Gebühren belegt werden - obwohl Zeit und ein erheblicher Teil des erforderlichen finanziellen Jagdaufwandes von den Forstleuten privat getragen werden – in erster Linie bei den Kreisbediensteten, aber auch bei den Bediensteten der AÖR.
Aus den dargestellten Gründen ist das Ansinnen des ADK für uns unverständlich.
Sehr geehrter Herr Präsident Walter, im vorliegenden Fall ist es für die Kreise ein Leichtes, eine Ausnahmeregelung von §9 Landesgebührengesetz zu formulieren und zu begründen oder aber eine entsprechende Novellierung zu gegebener Zeit anzustoßen. Wir bitten Sie in Ihrer Funktion als Präsident des Landkreistages unser Anliegen zu unterstützen und sich für eine landesweit einheitliche Gebührenbefreiung für jagd- und waffenrechtliche Erlaubnisse stark zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Dietmar Hellmann