BGH hebt Urteil im Rundholzverfahren auf
Wichtiger Prozesserfolg für Baden-Württemberg – endgültig entschieden ist der Rechtsstreit jedoch nicht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Grundurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart im sogenannten Rundholzverfahren vollständig aufgehoben. Damit ist eine Schadensersatzpflicht des Landes Baden-Württemberg derzeit nicht festgestellt. Das Verfahren geht jedoch weiter: Das OLG muss wesentliche Voraussetzungen eines Kartellverstoßes und eines möglichen Schadens erneut prüfen.
Ein Inkassodienstleister macht aus abgetretenem Recht Ansprüche von 36 Sägewerken geltend. Gefordert werden mindestens 270 Millionen Euro Schadensersatz zuzüglich 203 Mio Euro Zinsen, sowie weitere laufende Zinsen! Gegenstand des Verfahrens ist die frühere gemeinsame Vermarktung von Rundholz aus Staats-, Körperschafts- und Privatwald durch die baden-württembergische Landesforstverwaltung. Dabei wurde Nadelstammholz zu verkaufsfähigen Mengen zusammengefasst und zu einheitlichen Preisen angeboten.
Das OLG Stuttgart hatte einen großen Teil der Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Nach Auffassung des BGH wurden jedoch bei dieser Beurteilung zahlreiche Rechtsfragen nicht ausreichend beleuchtet. Insbesondere sei zu klären, wie sich der Rundholzmarkt ohne die gemeinsame Vermarktung entwickelt hätte. Allein aus der Zusammenfassung von Holzmengen könne noch nicht auf eine Beschränkung des Wettbewerbs geschlossen werden.
Für die forstliche Praxis ist dieses sogenannte wettbewerbliche Gegenbild von besonderer Bedeutung. Gerade kleinere kommunale und private Waldbesitzer waren vielfach nicht in der Lage, Holzeinschlag, Sortierung und Verkauf eigenständig zu organisieren. Die Leistungen der Landesforstverwaltung könnten daher dazu beigetragen haben, dass Rundholz überhaupt oder in der von den Sägewerken immer wieder geforderten Menge auf den Markt gelangte. Ohne diese Unterstützung hätten einzelne Waldbesitzer möglicherweise weniger Holz eingeschlagen oder ganz auf eine Vermarktung verzichtet.
Das OLG muss nun die tatsächlichen Marktverhältnisse genauer untersuchen. Angesichts des langen Streitzeitraums von 1978 bis 2016, genügt dabei nicht eine pauschale Betrachtung.
Der BGH stellte zudem klar, dass die Feststellungen des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2015 nicht ohne eigene Prüfung durch das OLG übernommen werden dürfen. Die damalige Verfügung war 2018 gerichtlich aufgehoben worden. Daraus folgt allerdings nicht automatisch, dass die gemeinsame Holzvermarktung rechtmäßig war. Der behauptete Wettbewerbsverstoß muss vielmehr eigenständig festgestellt werden.
Bereits geklärt ist, dass das Land und die beteiligten Kommunen beim Holzverkauf als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne handelten. Die öffentlich-rechtliche Organisation der Forstverwaltung schützt wirtschaftliche Tätigkeiten somit nicht vor dem Kartellrecht. Ob die Zusammenarbeit den Wettbewerb tatsächlich beschränkte, bleibt dagegen offen.
Auch der behauptete Schaden ist näher zu prüfen. Festgestellt werden muss, welche Holzmengen überhaupt verfahrensrelevant sind, ob die gemeinsame Vermarktung möglicherweise zu überhöhten Preisen führte und welcher Schaden möglicherweise daraus entstand. Offen ist außerdem die Frage des schuldhaften Handelns.
Von den historischen Vorgängen ist die heutige ForstBW AöR klar zu unterscheiden. Sie besteht erst seit 2020 und ist für die Bewirtschaftung des Staatswaldes zuständig. Beklagte ist das Land Baden-Württemberg, nicht ForstBW. Gleichwohl unterliegt auch ForstBW beim Holzverkauf den kartellrechtlichen Vorgaben. Klare Zuständigkeiten und die Trennung wettbewerblich sensibler Informationen bleiben daher unverzichtbar.
Die BGH-Entscheidung ist für Baden-Württemberg ein bedeutender Prozesserfolg, aber kein endgültiger Sieg. Das Verfahren kann sich bis zu einem endgültigen Abschluss noch über mehrere Jahre hinziehen.
Hier der link zur PM des Bundesgerichtshofes: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026134.html?nn=373332
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Meine persönliche Betrachtung zum Verhalten der Sägewerke in dieser Sache: Die klagenden Sägewerke lassen die "Schmutzarbeit" mittlerweile ein Inkassounternehmen machen, sind also keine direkten Prozessgegner des Landes und können gegenüber den Forstbetrieben jeglicher Besitzart mit Unschuldsmiene auftreten, obwohl sie wirtschaftlich am Erfolg des Inkassounternehmens beteiligt sind. Ist die die Grundlage für vertrauensvolle Geschäftsbeziehungen? Das Land hat seine Forstorganisation mit großem Aufwand verändert. Damit haben sich die klagenden Sägewerke und das Bundeskartellamt durchgesetzt und einen Teilerfolg erzielt. Dennoch hat sich das Land bisher erfolgreich verteidigt. Die Klägerin muss nun ohne bindende Kartellamtsentscheidung einen wettbewerbswidrigen Effekt eigenständig beweisen. Wäre es nach diesem Urteil nicht Zeit, die Prozessaussichten zu prüfen und die Inkassogesellschaft aufzufordern, die Klage zurückzuziehen? Dies werden fromme Wünsche bleiben. Allein die Höhe des Streitwertes und das Risiko auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben werden den Prozess am Laufen halten. Für weitere Details werden wir erst das Urteil mit Begründung abwarten müssen und dann die weiteren Terminierungen des OLG, was wiederum über ein Jahr dauern kann
Insofern können wir uns heute auf eine längere Forstsetzung des Verfahrens einstellen.
Dietmar Hellmann
Landesvorsitzender